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Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31

Vertretung der geschädigten Konkursitin im Strafverfahren durch die Konkursverwaltung – Art. 121 Abs. 2 und Art. 401 Abs. 1 StPO; Art. 197 und Art. 240 SchKG.

Schaffhausen · 2020-04-21 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Konkursverwaltung ist in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt (Strafklage) nicht zur Vertretung der geschädigten Konkursitin berechtigt. Sie ist einzig zur adhäsionsweisen Erhebung einer Zivilklage befugt (E. 3).